BGH - Beschluß vom 01.06.2005
XII ZR 275/02
Normen:
ZPO § 286 § 544 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1474
FamRZ 2005, 1536
MDR 2006, 48
NJW 2005, 2710
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 23.09.2002
LG Lübeck,

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Gehörsrüge

BGH, Beschluß vom 01.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 275/02

DRsp Nr. 2005/11702

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Gehörsrüge

»a) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, kann das Revisionsgericht in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß, mit dem die Revision zugelassen wird, das Berufungsurteil aufheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. b) Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des unter Beweis gestellten Parteivorbringens. c) Zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Übergehen von substantiiertem Sachvortrag mit Beweisangebot.«

Normenkette:

ZPO § 286 § 544 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Herausgabe und Schadensersatz wegen unterschlagenen Wohnmobiliars.