BGH - Versäumnisurteil vom 06.04.2016
VIII ZR 143/15
Normen:
ZPO § 254; BGB § 469 Abs. 1 S. 1; BGB § 577 Abs. 1 S. 1 1. und 2. Alt.; BGB § 577 Abs. 2; WEG § 8;
Fundstellen:
BGHZ 209, 358
DNotZ 2016, 847
MDR 2016, 700
MDR 2016, 751
MietRB 2016, 217
NJW 2017, 156
NZM 2016, 540
NotBZ 2016, 387
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 188/13
LG Frankenthal, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 387/14

Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter; Verkauf dieses Wohnungseigentums an Dritte; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Verschaffung sonstiger mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehender Information über die Rechtsverfolgung

BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 143/15

DRsp Nr. 2016/9172

Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter; Verkauf dieses Wohnungseigentums an Dritte; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Verschaffung sonstiger mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehender Information über die Rechtsverfolgung

Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig ist, wenn durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind.