BGH - Urteil vom 10.07.2008
IX ZR 128/07
Normen:
BGB § 541 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1157
MDR 2008, 1148
MietR 2008, 326
NJW 2008, 2771
NZM 2008, 644
WuM 2008, 625
ZMR 2008, 883
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 57/07
LG Hannover, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 149/06

Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs einer Mietsache durch den wahren Berechtigten

BGH, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 128/07

DRsp Nr. 2008/15720

Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs einer Mietsache durch den wahren Berechtigten

»Dem Mieter, der Räume von einem nicht verfügungsberechtigten Vermieter gemietet hat, wird der vertragsmäßige Gebrauch bereits dadurch entzogen, dass der wahre Berechtigte nicht bereit ist, den Mieter die Mietsache zu den mit dem Vermieter vereinbarten Konditionen nutzen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 541 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete mit Vertrag vom 27. Juni 1994 von der Gemeinde B. Räume zu Wohn- und Gewerbezwecken. Dem Kläger wurde in dem Mietvertrag ein "Vormiet- und Vorkaufsrecht" eingeräumt. Er investierte erhebliche Mittel in den Um- und Ausbau der Räumlichkeiten. Am 2. Dezember 1994 erfuhr der Kläger, dass nicht die vermietende Gemeinde, sondern die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Anwesens war. Diese ließ den Mietvertrag, den der Kläger mit der Gemeinde abgeschlossen hatte, nicht gegen sich gelten, bot dem Kläger aber an, er könne die Räumlichkeiten zu einem um ein Mehrfaches höheren Mietzins, als er mit der Gemeinde vereinbart war, von ihr mieten. Darauf ließ sich der Kläger nicht ein. Er räumte das Gebäude im August 1995. Infolgedessen sind seine Investitionen für ihn weitgehend verloren.