Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.
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