BSG - Urteil vom 04.11.2021
B 6 KA 14/20 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 135 Abs. 2; BMV-Ä Anl. 9.1 Anh. 9.1.5 Abs. 1; BMV-Ä Anl. 9.1 Anh. 9.1.5 Abs. 3 Abschn. 1;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 48/17

Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit der Genehmigung zur Führung einer Nebenbetriebsstätte

BSG, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 14/20 R

DRsp Nr. 2022/4085

Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Führung einer Nebenbetriebsstätte

In der Erklärung eines Arztes, die Patienten einer ausgelagerten Praxisstätte künftig von einem neuen Praxissitz (Hauptbetriebsstätte) aus zu betreuen, kann der Verzicht auf eine Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen an der ausgelagerten Praxisstätte liegen, die ausdrücklich gebunden an den bisherigen Arztsitz erteilt worden war.

Auf die Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen in einer ausgelagerten Praxisstätte kann wirksam verzichtet werden. In der Mitteilung einer Berufsausübungsgemeinschaft zu einem gewünschten Übergang einer Nebenbetriebsstättengenehmigung auf eine neue Einzelpraxis liegt ein Verzicht auf den Weiterbetrieb der Nebenbetriebsstätte.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 135 Abs. 2; BMV-Ä Anl. 9.1 Anh. 9.1.5 Abs. 1; BMV-Ä Anl. 9.1 Anh. 9.1.5 Abs. 3 Abschn. 1;

Gründe:

I