BFH - Urteil vom 11.12.2014
II R 25/14
Normen:
ErbStG § 13c; BGB § 95; BGB § 535; ErbbauRG § 1; ErbbauRG § 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1106/13

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbes eines bebauten Erbbaugrundstücks von Todes wegen

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen II R 25/14

DRsp Nr. 2015/3070

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbes eines bebauten Erbbaugrundstücks von Todes wegen

Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren.

Normenkette:

ErbStG § 13c; BGB § 95; BGB § 535; ErbbauRG § 1; ErbbauRG § 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt als Vermächtnis einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil der im Jahr 2010 verstorbenen Erblasserin an einem Grundstück.

Das Grundstück war zugunsten einer GbR mit einem Erbbaurecht belastet. Nach dem Erbbaurechtsvertrag ist nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Die Gebäude sind nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für den Erwerb des Grundstücksanteils aufgrund des Vermächtnisses gegen den Kläger mit Bescheid vom 15. Juni 2011 Erbschaftsteuer in Höhe von 18.240 EUR fest.