BGH - Beschluß vom 02.11.2005
XII ZB 264/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/9 T 475/03 - 2.9.2003,
AG Frankfurt/Main, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 743/03

Erfallen der Verhandlungsgebühr bei Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen Assessor

BGH, Beschluß vom 02.11.2005 - Aktenzeichen XII ZB 264/03

DRsp Nr. 2005/19842

Erfallen der Verhandlungsgebühr bei Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen Assessor

Einem Rechtsanwalt steht nach der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGO je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren auch dann zu, wenn er durch einen Assessor vertreten wurde.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Mietrechtsstreit die von dem Beklagten in seiner Kostenberechnung angesetzte Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) als nicht erstattungsfähig angesehen hat, weil der Beklagte bei dem einzigen Verhandlungstermin nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten, sondern durch den bei diesem angestellten Assessor H. vertreten wurde.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die gemäss § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Verhandlungsgebühr zu Unrecht bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt.