BGH - Urteil vom 22.10.2014
VIII ZR 97/14
Normen:
BGB § 249; BGB § 556 Abs. 1 S. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 78
MietRB 2015, 2
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 237/12
LG Mannheim, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 74/13

Erfolgen einer Umlage nach Personenmonaten hinsichtlich Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 97/14

DRsp Nr. 2014/18102

Erfolgen einer Umlage nach "Personenmonaten" hinsichtlich Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine - nicht näher erläuterte - Umlage nach "Personenmonaten" erfolgt. Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, NJW 2010, 3570 und der Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 26. Februar 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 556 Abs. 1 S. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in K. . Die Kläger nehmen die Beklagten für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2011 auf Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von 828,21 € in Anspruch.