BGH - Beschluß vom 05.10.2005
VIII ZR 127/05
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3782
NZM 2005, 943
WuM 2005, 779

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision; Eigenbedarfskündigung wegen gewerblicher Nutzung vermieteter Räume

BGH, Beschluß vom 05.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 127/05

DRsp Nr. 2005/19029

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision; Eigenbedarfskündigung wegen gewerblicher Nutzung vermieteter Räume

1. Prozesskostenhilfe braucht selbst bei einer zugelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint.2. Das Interesse des Vermieters, eine Wohnung nicht nur zu Wohn-, sondern auch zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, ist vor dem Hintergrund der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 1 GG ebenso schutzwürdig wie eine reine Nutzung zu Wohnzwecken.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Revision gegen das Berufungsurteil, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).