BGH - Urteil vom 20.11.2013
XII ZR 77/12
Normen:
VwVfG § 28; BGB § 536; BGB § 543;
Fundstellen:
MDR 2014, 141
MietRB 2014, 39
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 264
NZM 2014, 165
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4/11
OLG Oldenburg, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 156/11

Erforderlichkeit der Bescheidung eines Nutzungsänderungsantrags zur Feststellung eines Mangels einer Mietsache

BGH, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen XII ZR 77/12

DRsp Nr. 2013/25595

Erforderlichkeit der Bescheidung eines Nutzungsänderungsantrags zur Feststellung eines Mangels einer Mietsache

Allein die anlässlich einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG erfolgte Mitteilung der Behörde an den Mieter, dass die beantragte Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei, vermag einen Mangel des Mietobjektes im Sinne des § 536 BGB nicht zu begründen und damit auch eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB nicht zu rechtfertigen; dem Mieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Bescheidung seines Nutzungsänderungsantrages abzuwarten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VwVfG § 28; BGB § 536; BGB § 543;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mietzahlungen und die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung ihres Geschäftsraummietvertrages.