LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2020
8 Sa 95/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3568/19

Erforderlichkeit der Klärung aller Punkte für Annahme eines ÄnderungsvertragsAnwendbarkeit der §§ 315ff. BGB bei offenem Dissens zu vertraglicher RegelungslückeSchweigen des Arbeitgebers kein Auslöser für ÄnderungsvertragEinseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Zielvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 95/20

DRsp Nr. 2021/3661

Erforderlichkeit der Klärung aller Punkte für Annahme eines Änderungsvertrags Anwendbarkeit der §§ 315ff. BGB bei offenem Dissens zu vertraglicher Regelungslücke Schweigen des Arbeitgebers kein Auslöser für Änderungsvertrag Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Zielvereinbarung

1. Ohne vereinbarte Jahreslaufleistung darf ein Dienstwagen nicht übermäßig genutzt werden. 2. In Ermangelung einer konkreten oder stillschweigenden Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Februar 2020 - 2 Ca 3568/19 - zu Ziffer 1 des Tenors und im Kostenpunkt abgeändert: Der Klageantrag zu 3. aus der Klageschrift vom 19. November 2019 wird abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 Prozent und die Beklagte zu 22 Prozent. Die Kosten des zweitinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 Prozent und die Beklagte zu 37 Prozent.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten mit der Berufung zuletzt noch um die Zahlung von Urlaubsgeld und widerklagend um die Zahlung eines Geldbetrags wegen - vermeintlich - übermäßiger Privatnutzung eines Dienstwagens.

1. 2. 3.