BGH - Urteil vom 13.10.2010
VIII ZR 78/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 573 Abs. 2 S. 2; BGB § 573 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 2
NJW 2010, 3775
NZM 2011, 30
ZIP-aktuell 2010, Nr. 305
ZflR 2010, 866 (LS)
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 58/09
LG Bonn, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 5/10

Erforderlichkeit einer Begründung der Kündigung eines Mietvertrags aufgrund Eigenbedarfs; Pflichten eines Vermieters gegenüber dem Mieter während der laufenden Kündigungsfrist im Falle einer Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 78/10

DRsp Nr. 2010/19619

Erforderlichkeit einer Begründung der Kündigung eines Mietvertrags aufgrund Eigenbedarfs; Pflichten eines Vermieters gegenüber dem Mieter während der laufenden Kündigungsfrist im Falle einer Eigenbedarfskündigung

1. Der Zweck des in § 573 III S. 1 BGB normierten Begründungszwangs besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben des Vermieters den Kündigungsgrund so benennt, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. 2. Nach § 573 II Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Eigenbedarfskündigung dann vor, wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich selbst oder einen Familienangehörigen benötigt. Dabei genügt es, wenn für den Willen des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund besteht.