BGH - Urteil vom 28.04.2021
VIII ZR 6/19
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 923
MietRB 2021, 225
NJW-RR 2021, 1312
NZM 2021, 597
ZMR 2021, 724
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 205/17
LG Berlin, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 2/18

Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachten bei für den Mieter ärztlich attestierter Umzumutbarkeit eines Umzugs

BGH, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 6/19

DRsp Nr. 2021/9173

Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachten bei für den Mieter ärztlich attestierter Umzumutbarkeit eines Umzugs

a) Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm sei ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 44).b) An der für die Anschlussrevision erforderlichen Beschwer des Anschlussrevisionsklägers fehlt es, wenn das Berufungsgericht von der Wirksamkeit einer diesem gegenüber ausgesprochenen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarfs) ausgegangen ist und dessen Klageabweisungsbegehren allein deshalb entsprochen hat, weil es eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Vertragsbedingungen nach §§ 574, 574a BGB bestimmt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 24. September 2018 aufgehoben.