BGH - Urteil vom 05.03.2012
NotZ(Brfg)14/11
Normen:
BNotO a.F. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 852
MDR 2012, 615
NJW 2012, 1888
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Not 4/11

Erfüllen des Erfordernis der örtlichen Wartezeit eines Bewerbers um ein Anwaltsnotariat bei Unterhalten einer Zweigstelle in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich

BGH, Urteil vom 05.03.2012 - Aktenzeichen NotZ(Brfg)14/11

DRsp Nr. 2012/7379

Erfüllen des Erfordernis der örtlichen Wartezeit eines Bewerbers um ein Anwaltsnotariat bei Unterhalten einer Zweigstelle in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich

Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat, der in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich nur eine Zweigstelle unterhält, die eigentlichen Grundlagen seiner Existenz aber am Hauptsitz seiner in einem anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Kanzlei erwirtschaftet, erfüllt nicht das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F..

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wird abgesehen.

Normenkette:

BNotO a.F. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Tatbestand