BGH - Urteil vom 01.02.1989
VIII ZR 126/88
Normen:
BGB § 535 Satz 1, § 536, § 571 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 535 Satz 1 Gebrauchsgewährung 1
BGHR BGB § 536 Gebrauchsüberlassung 1
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Überlassung 1
DRsp I(133)372a-c
MDR 1989, 628
NJW-RR 1989, 589
WM 1989, 724
WuM 1989, 229
ZMR 1989, 212
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 126/88

DRsp Nr. 1992/2086

Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht durch den Vermieter

»Erfordert der vertragsgemäße Gebrauch einer Sache keine Besitzübertragung, so erfüllt der Vermieter seine Gebrauchsüberlassungspflicht dadurch, daß er dem Mieter die vertraglich vorgesehene Benutzung der Sache durch einmalige oder wiederholte Gewährung des ungestörten Zutritts zu ihr ermöglicht.«

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1, § 536, § 571 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Vater der Beklagten, W. M., war Eigentümer des gesamten in K.G.straße 11, gelegenen Grundstücks Nr.. Als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. (straße 9) ist die Firma B & C. KG Gemüse-, Obst- und Südfrüchtegroßhandlung (künftig: KG) im Grundbuch eingetragen. Diese errichtete im Jahre 1963 auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks für ihr Großhandelsunternehmen eine Lagerhalle. Die Zufahrt zu dieser Halle mit Lastwagen und Traktoren erfolgte seither über eine gemeinsame, geteerte Einfahrt, die aus angrenzenden Teilen beider Nachbargrundstücke gebildet wird.

Als der Vater der Beklagten auf dem vorderen Teil seines bislang unbebauten Grundstücks ein Wohnhaus errichtete, schloß er mit der KG am 2. Juli 1965 folgende Vereinbarung: