Der Vater der Beklagten, W. M., war Eigentümer des gesamten in K.G.straße 11, gelegenen Grundstücks Nr.. Als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. (straße 9) ist die Firma B & C. KG Gemüse-, Obst- und Südfrüchtegroßhandlung (künftig: KG) im Grundbuch eingetragen. Diese errichtete im Jahre 1963 auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks für ihr Großhandelsunternehmen eine Lagerhalle. Die Zufahrt zu dieser Halle mit Lastwagen und Traktoren erfolgte seither über eine gemeinsame, geteerte Einfahrt, die aus angrenzenden Teilen beider Nachbargrundstücke gebildet wird.
Als der Vater der Beklagten auf dem vorderen Teil seines bislang unbebauten Grundstücks ein Wohnhaus errichtete, schloß er mit der KG am 2. Juli 1965 folgende Vereinbarung:
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