KG - Urteil vom 08.04.2004
8 U 327/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 278 ; BGB § 286 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 295/03

Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des Untermieters nach beendetem Haupt- und Untermietverhältnis

KG, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 8 U 327/03

DRsp Nr. 2004/9199

Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des Untermieters nach beendetem Haupt- und Untermietverhältnis

1. Gemäß § 543 Abs. 2 Ziff.3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug ist. Für Zahlungsverzögerungen, die durch einen Untermieter, der vertraglich die Bezahlung der Miete übernommen hat, verursacht werden, muss der Vermieter gegenüber dem (Haupt-) Vermieter einstehen (§ 278 BGB). In einem solchen Fall ist ein Zahlungsverzug des Untermieters von dem Mieter auch dann zu vertreten, wenn dieser von der Zahlungseinstellung keine Kenntnis hat und davon ausgehen durfte, dass der Untermieter rechtzeitig zahlt. 2. Ist das Hauptmietverhältnis und das Untermietverhältnis (durch Kündigung) wirksam beendet worden, so ist der Untermieter zur Rückgabe der Mietsache gegenüber dem (Haupt-) Vermieter und dem Mieter verpflichtet (§ 546 Abs. 1 und 2 BGB). Die jeweiligen Pflichten bestehen gleichrangig nebeneinander.