OLG Hamburg - Urteil vom 17.12.2008
4 U 112/06
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 333
ZMR 2009, 603
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 23/06

Erfüllung des Rückgabeanspruchs des Vermieters bei Auszug von einem von mehreren Mitmietern

OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 4 U 112/06

DRsp Nr. 2010/185

Erfüllung des Rückgabeanspruchs des Vermieters bei Auszug von einem von mehreren Mitmietern

Bei Auszug nur eines von mehreren Mitmietern aus dem gemeinsam gemieteten Objekt gilt, dass der ausgezogene Mieter grundsätzlich auf in den Räumen verbleibende andere Mieter mit allen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einwirken muss, damit der Rückgabeanspruch des Vermieters erfüllt wird. Er kann sich nicht auf eine Unmöglichkeit der Rückgabe berufen. Dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn der Vermieter seinerseits mit dem anderen im Objekt verbliebenen Mitmieter neue Vereinbarungen trifft, die diesen erst zum Verbleib im Mietobjekt bewegen. Die geschuldete Rückgabe der Mietsache vom ausgezogenen Mieter erfolgt dann nicht aus Gründen, die in seine Sphäre fallen, sondern hat ihre Ursache in den neu zwischen dem Vermieter und dem im Objekt verbliebenen Mieter getroffenen Abreden.

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 11.08.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, GZ.: 311 O 23/06, abgeändert und die Klage auch ihm gegenüber abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.