BAG - Urteil vom 20.08.2019
9 AZR 468/18
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 91
ArbRB 2019, 362
AuR 2019, 530
EzA BUrlG § 7 Nr. 146
EzA-SD 2019, 9
NZA 2019, 1581
NZA-RR 2021, 170
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 425/17
ArbG Kiel, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 933 c/17

Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung und Zahlung der UrlaubsvergütungWirksame Urlaubserteilung als Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Urlaubsvergütung

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 468/18

DRsp Nr. 2019/15606

Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung und Zahlung der Urlaubsvergütung Wirksame Urlaubserteilung als Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Urlaubsvergütung

Orientierungssätze: 1. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist nicht allein auf die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung gerichtet. Das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit "bezahlt" sein muss. Aus diesem Grunde erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dann wirksam Urlaub, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (Rn. 11 ff.). 2. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben in der Regel gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist (Rn. 21).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Februar 2018 - 5 Sa 425/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: