BGH - Urteil vom 25.02.1999
VII ZR 190/97
Normen:
BGB § 635, § 638 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1294
BGHR BGB § 638 Abs. 1 S. 2 Architektenhaftung 2
BauR 1999, 934
DB 1999, 1492
DRsp I(138)867-II3c
MDR 1999, 800
NJW 1999, 2112
WM 1999, 1181
ZfBR 1999, 202
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Erfüllung eines Architektenauftrags auf Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen VII ZR 190/97

DRsp Nr. 1999/5861

Erfüllung eines Architektenauftrags auf Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung

»Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist.«

Normenkette:

BGB § 635, § 638 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Architektin aus abgetretenem Recht Schadensersatz. Sie nimmt die Beklagte aus einem Architektenvertrag zwischen dem Zedenten, ihrem Ehemann, und der Beklagten in Anspruch. Diese haben mündlich unter anderem vereinbart, die Beklagte solle für den Umbau eines Fabrikgebäudes in ein Wohnheim die Vorplanung sowie die Genehmigungsplanung erbringen und den Bauantrag einreichen.

Um die Anzahl der Vollgeschosse von zwei auf drei erhöhen zu können, war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung einschließlich der Ausnahmegenehmigung wurde erteilt. Nach Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Rechtsmittelfrist von einem Monat begann der Zedent mit dem Umbau.