LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2013
11 Sa 507/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; BUrlG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8416/10

Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche durch Freistellungserklärung unter Gewährung etwaigen Resturlaubs und sonstiger Freizeitausgleichsansprüche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 507/12

DRsp Nr. 2013/24376

Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche durch Freistellungserklärung unter Gewährung etwaigen Resturlaubs und sonstiger Freizeitausgleichsansprüche

1. Erhält der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 23.08.2012 eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2013, kann er bei Zugang des Kündigungsschreibens nebst Freistellung nach den Umständen des Einzelfalls aus objektivierter Sicht nach Treu und Glauben aufgrund der Erklärung "Etwaiger Resturlaub sowie etwaige sonstige Freizeitausgleichsansprüche werden Ihnen zu Beginn der Freistellungsperiode ab dem 23.08.2012 zusammenhängend gewährt. Zukünftig entstehende Urlaubs- und Freistellungsansprüche werden Ihnen zusammenhängend jeweils ab Beginn des Kalenderjahres gewährt." erkennen, dass die Arbeitgeberin nicht nur die noch bestehenden Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2012 sondern sämtliche möglicherweise zum Zeitpunkt 23.08.2012 noch immer offenen vorsorglich erfüllen will, insbesondere wenn er auch anschließend keine abweichenden Urlaubswünsche äußert.