BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 781/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag (vom 18. Januar 2007) zwischen der DRK Blutspendedienst West gGmbH und der Vereinten Dienstleistungsge werkschaft, ver.di § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 652/09
ArbG Münster - 2 Ca 498/08 - 20.3.2009,

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 781/09

DRsp Nr. 2012/7104

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. September 2009 - 16 Sa 652/09 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20. März 2009 - 2 Ca 498/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag (vom 18. Januar 2007) zwischen der DRK Blutspendedienst West gGmbH und der Vereinten Dienstleistungsge werkschaft, ver.di § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und sich daraus ergebende Ansprüche des Klägers.

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 1. September 1988 bei der Beklagten als Programmierer und Operator beschäftigt. Im maßgebenden Arbeitsvertrag vom 28. November 1988 heißt es in § 2:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt wurde."