BAG - Urteil vom 24.08.2011
4 AZR 683/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 134/08
ArbG Neunkirchen - 4 Ca 809/08 - 26.8.2008,

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT nach dessen Wegfall

BAG, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 683/09

DRsp Nr. 2012/6

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT nach dessen Wegfall

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach "für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" gelten, erfasst regelmäßig zunächst nicht die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. 2. Eine durch den Wegfall der Dynamik entstehende Regelungslücke kann aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass die an die Stelle des BAT getretenen Tarifregelungen in Bezug genommen sind. 3. Das ist von den verschiedenen Nachfolgeregelungen im Zweifel diejenige, die typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 24. Juni 2009 - 2 Sa 134/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1) des Urteils des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 26. August 2008 - 4 Ca 809/08 - klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ausnahme der Beihilfevorschriften anzuwenden ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: