BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 234/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Tarifvertrag (vom 18. Januar 2007) zwischen der DRK Blutspendedienst West gGmbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1763/08
ArbG Münster - 4 Ca 669/08 - 13.10.2008,

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei Tarifsukzession

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 234/10

DRsp Nr. 2012/7815

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei Tarifsukzession

1. Nennt eine Bezugnahmeklausel nicht nur den "jeweiligen BAT", sondern neben den "ergänzenden" auch die "ändernden" Tarifverträge (hier: bezüglich der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes ), kann eine Bezugnahme der Nachfolgetarifverträge auch dann anzunehmen sein, wenn zwar nicht die "ersetzenden", sondern lediglich die "ändernden" Tarifverträge in der vertraglichen Abrede genannt sind. 2. Eine mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. 3. a) Für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks hätte nach dem Willen der Vertragsparteien das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart werden sollen, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. b) Dies wären vorliegend zumindest die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst gewesen, die den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge ersetzten.