BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 144/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 264/09
ArbG Hagen - 4 Ca 916/08 - 21.8.2008,

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei Tarifsukzession

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 144/10

DRsp Nr. 2012/15017

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei Tarifsukzession

1. Ausgehend vom vertraglichen Regelungszweck der vorliegenden Bezugnahmeklausel - der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes - kann eine Bezugnahme der Nachfolgetarifverträge auch dann anzunehmen sein, wenn zwar nicht die "ersetzenden", sondern lediglich die "ändernden" Tarifverträge in der vertraglichen Abrede genannt sind. 2. Die mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. 3. Für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks hätten die Parteien das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. November 2009 - 14 Sa 264/09 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21. August 2008 - 4 Ca 916/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!