LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2017
18 Sa 677/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TV-L; TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1911/15

Ergänzende Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich des in Bezug genommenen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 677/16

DRsp Nr. 2017/15185

Ergänzende Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich des in Bezug genommenen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst

1. Ist im Tarifvertrag eines Verwaltungsangestellten bei einem Bildungswerk vereinbart, dass die Vergütung entsprechend einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT erfolgt, so handelt es sich zunächst um eine dynamische, mit Überleitung des BAT in neue Tarifverträge aber um eine statische Verweisung. 2. Dies so entstandene vertragliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens zu schließen. Dies hat durch die Anwendung des TV-L als Nachfolgeregelung des BAT zu geschehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Einrichtungen der Arbeitgeberin überwiegend auf dem Gebiet eines Bundeslandes befinden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.04.2016 - 1 Ca 1911/15 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2015 eine Vergütung unter Zugrundelegung der EG 9 Stufe 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweiligen Fassung zu zahlen.

Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 17.280,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.