BGH - Urteil vom 25.06.1980
VIII ZR 260/79
Normen:
BGB § 581 Abs. 2, § 535, § 536, § 157 ;
Fundstellen:
BGHZ 77, 301
DB 1980, 2439
DRsp I(112)6Nr. 16
DRsp I(133)181a-b
NJW 1980, 2347
WM 1980, 1176
WuM 1980, 241
ZMR 1980, 378
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 15.08.1979
LG Trier,

Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 25.06.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 260/79

DRsp Nr. 1996/14477

Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen

»Die ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages kann ergeben, daß der Pächter anstelle seiner Verpflichtung aus dem Pachtvertrag, Schönheitsreparaturen vornehmen zu lassen, bei Beendigung des Vertrages dem Verpächter einen Ausgleich in Geld zahlen muß, wenn der Verpächter die Pachtsache umbaut und dadurch die Schönheitsreparaturen zerstört würden.«

Normenkette:

BGB § 581 Abs. 2, § 535, § 536, § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Eheleute K., die den Beklagten am 1. Februar 1966 ab 16. Februar 1966 die Gaststätte "S. K." mit Wohnung in K. verpachteten. In dem Vertrag ist u.a. vereinbart:

"Das Pachtobjekt nebst Inventar wird in dem beiden Teilen bekannten Zustand Übergeben und ist darin von den Pächtern zu erhalten und beim Auszug an den Verpächter zurückzugeben. Insbesondere sind die Wirtschafts- und Personalräume sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Das gleiche gilt für den Anstrich, der mindestens alljährlich in der Küche und mindestens alle 2 Jahre in den übrigen Pachträumen zu erneuern ist. Wertminderungen aus natürlichem Verschleiß haben die Pächter nicht zu vertreten.