Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Eheleute K., die den Beklagten am 1. Februar 1966 ab 16. Februar 1966 die Gaststätte "S. K." mit Wohnung in K. verpachteten. In dem Vertrag ist u.a. vereinbart:
"Das Pachtobjekt nebst Inventar wird in dem beiden Teilen bekannten Zustand Übergeben und ist darin von den Pächtern zu erhalten und beim Auszug an den Verpächter zurückzugeben. Insbesondere sind die Wirtschafts- und Personalräume sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Das gleiche gilt für den Anstrich, der mindestens alljährlich in der Küche und mindestens alle 2 Jahre in den übrigen Pachträumen zu erneuern ist. Wertminderungen aus natürlichem Verschleiß haben die Pächter nicht zu vertreten.
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