BGH - Urteil vom 10.07.2013
VIII ZR 388/12
Normen:
BGB § 575 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 1089
MietRB 2013, 285
MietRB 2013, 5
NJW 2013, 2820
NZM 2013, 646
ZIP 2013, 62
ZMR 2013, 952
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 280/11
LG Waldshut-Tiengen, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 39/12

Ergänzende Vertragauslegung hinsichtlich der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarf) bei Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung über ein Wohnraummietverhältnis

BGH, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 388/12

DRsp Nr. 2013/19147

Ergänzende Vertragauslegung hinsichtlich der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarf) bei Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung über ein Wohnraummietverhältnis

Zur ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit einer Befristung des Mietvertrags.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 8. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 575 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte mietete von der Klägerin ab 1. November 2004 eine Wohnung. Zur Mietzeit enthält der Vertrag folgende individualvertraglich vereinbarte Bestimmung:

"Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1. 11. 2004 und endet am 31. 10. 2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption."

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2011, ferner im Laufe des Rechtsstreits mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 fristlos.