BGH - Urteil vom 03.12.2014
VIII ZR 370/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307;
Fundstellen:
BB 2014, 3074
DB 2015, 6
MDR 2015, 8
NJW 2015, 1167
WM 2015, 306
ZIP 2014, 97
ZIP 2015, 1297
ZMR 2015, 256
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 27.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 64/12
LG Potsdam, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 40/13

Ergänzende Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag; Nichtbestehen eines Preisanpassugsrechts mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 370/13

DRsp Nr. 2015/584

Ergänzende Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag; Nichtbestehen eines Preisanpassugsrechts mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers

Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag, in dem mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers kein Preisanpassungsrecht besteht (Fortführung von BGHZ 192, 372).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307;

Tatbestand

Die Beklagte beliefert den Kläger als Sonderkunden im Rahmen eines im Jahr 1997 geschlossenen Vertrags leitungsgebunden mit Erdgas. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu einem Arbeitspreis von 4,2 Pf/kWh (= 2,15 Cent/kWh) zu beliefern. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten wurde nicht vereinbart.

In der Folgezeit erhöhte die Beklagte mehrfach die Preise. Der Kläger beanstandete die jährlichen Abrechnungen der Beklagten erstmals im Jahr 2011; zuvor zahlte er die in Rechnung gestellten Preise widerspruchslos.