Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Beklagte beliefert den Kläger als Sonderkunden im Rahmen eines im Jahr 1997 geschlossenen Vertrags leitungsgebunden mit Erdgas. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu einem Arbeitspreis von 4,2 Pf/kWh (= 2,15 Cent/kWh) zu beliefern. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten wurde nicht vereinbart.
In der Folgezeit erhöhte die Beklagte mehrfach die Preise. Der Kläger beanstandete die jährlichen Abrechnungen der Beklagten erstmals im Jahr 2011; zuvor zahlte er die in Rechnung gestellten Preise widerspruchslos.
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