BGH - Urteil vom 21.12.2010
XI ZR 52/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315; AGBG § 10 Nr. 4; BGB § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; EStG § 44 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BKR 2011, 125
DB 2011, 409
MDR 2011, 375
NJW-RR 2011, 625
VersR 2011, 1269
WM 2011, 306
ZIP 2011, 317
ZIP-aktuell 2010, Nr. 356
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 393/05
OLG Köln, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 27/06

Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag; Heranziehung der Zinsentwicklung eines neuen Referenzzinses in Folge der fehlenden Verfügbarkeit von statistischen Daten eines geeigneten Referenzzinses während der gesamten Laufzeit eines Sparvertrages

BGH, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen XI ZR 52/08

DRsp Nr. 2011/2106

Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag; Heranziehung der Zinsentwicklung eines neuen Referenzzinses in Folge der fehlenden Verfügbarkeit von statistischen Daten eines geeigneten Referenzzinses während der gesamten Laufzeit eines Sparvertrages

a) Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09). b) Soweit statistische Daten eines geeigneten Referenzzinses nicht während der gesamten Laufzeit eines Sparvertrags zur Verfügung stehen, kann dem im zeitlichen Anschluss durch Heranziehung der Zinsentwicklung eines neuen Referenzzinses Rechnung getragen werden. Diese Referenzzinssätze müssen unabhängig von Unterschieden in ihrer Erhebung und Berechnung jeweils für sich die Zinsentwicklung des konkreten Sparvertrags möglichst weitgehend abbilden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;