BGH - Urteil vom 15.11.2012
VII ZR 99/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BauR 2013, 236
BauR 2013, 849
MDR 2013, 204
NJW 2013, 678
ZfBR 2013, 228
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 219/05
OLG Hamm, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 144/09

Ergänzende Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln einer an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen VII ZR 99/10

DRsp Nr. 2013/551

Ergänzende Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln einer an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung

Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand