LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.01.2013
5 Sa 134/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; SchG MV § 101 Abs. 2 S. 1; SchG MV § 101 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 438/11

Ergänzende Vertragsauslegung zur befristeten Entgelterhöhung während der Erprobung zur Schulleiterin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 134/12

DRsp Nr. 2013/7250

Ergänzende Vertragsauslegung zur befristeten Entgelterhöhung während der Erprobung zur Schulleiterin

Die ergänzende Vertragsauslegung geht der Regelung in § 612 BGB vor, wenn aus den bestehenden vertraglichen Regelungen geschlossen werden kann, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Vertragslücke unter Beachtung der beiderseitigen Interessen geschlossen hätten.

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 21.02.2012 - 3 Ca 438/11 - auf die Berufung des beklagten Landes in Punkt 2 der Urteilsformel abgeändert und in Punkt 1 der Urteilsformel klarstellend neu gefasst.

Die Zahlungsklage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.03.2011 nach der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L zu bezahlen ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; SchG MV § 101 Abs. 2 S. 1; SchG MV § 101 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach dem 01.03.2011 nach der Entgeltgruppe 15 Ü zu vergüten ist oder lediglich Bezahlung nach der Entgeltgruppe 15 nebst Zulage von 600,00 Euro monatlich erhält. Der Unterschied beträgt derzeit 258,67 Euro monatlich.