BGH - Urteil vom 04.12.1992
LwZR 10/91
Normen:
BGB § 586 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 392
BGHR BGB § 586 Abs. 1 Satz 1 Erhaltungspflicht 1
BGHR BGB § 586 Abs. 1 Satz 1 Kontrollpflicht 1
LM H. 7/93 § 586 BGB Nr. 3
MDR 1993, 866
NJW-RR 1993, 521
WM 1993, 916
WuM 1993, 123

Erhaltungspflicht des Verpächters bei Zusammenbruch eines Teichablaufs

BGH, Urteil vom 04.12.1992 - Aktenzeichen LwZR 10/91

DRsp Nr. 1993/222

Erhaltungspflicht des Verpächters bei Zusammenbruch eines Teichablaufs

»a) Die Wiederherstellung eines zusammengebrochenen Teichablaufs unterfällt der Erhaltungspflicht des Verpächters. b) Der Verpächter ist ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, ein unter dem Teichboden befindliches Wasserablaufrohr aus Holz auf seine Bestandssicherheit zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB § 586 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte verpachtete dem Kläger einen Weiher zum Zwecke des Fischereibetriebes. Das Wasser läuft unter einem Dammweg hindurch in einen tiefer gelegenen Weiher ab, der dem Bruder des Beklagten gehört. Den Durchlaß bildet ein unter dem Teichboden befindliches, 60 x 60 cm großes Kastenrohr aus Holz. Im Januar 1989 brachen die Bretter des Rohrs zusammen mit der Folge, daß 2/3 des Teichwassers abliefen. Der Kläger verlangt Ersatz der Reparaturkosten von 2.445 DM sowie eines Teils des für den Fischereibetrieb entstandenen Schadens in Höhe von 72.617,36 DM.

Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe: