OLG Celle - Beschluss vom 07.07.2016
2 U 37/16
Normen:
UStG § 9;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 37/16
LG Hannover, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 68/14

Erhebung der Umsatzsteuer bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerblich genutzte und WohnräumeZuständigkeit der Gesellschafterversammlung einer sog. Einheitsgesellschaft für eine Satzungsänderung

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 2 U 37/16

DRsp Nr. 2016/14320

Erhebung der Umsatzsteuer bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerblich genutzte und Wohnräume Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung einer sog. Einheitsgesellschaft für eine Satzungsänderung

Die zivilrechtliche Qualifizierung eines zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei abgeschlossenen Mietvertrages über gewerblich genutzte Räume und Wohnräume als einheitliches Mietverhältnis über Geschäftsräume berechtigt den Vermieter nicht, auch für die zu Wohnzwecken genutzten Räume zur Umsatzsteuer zu optieren, weil es insoweit an einer Leistung des Vermieters für das Unternehmen des Mieters fehlt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klage in einem über die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- aus 336,45 € vom 05.01.2012 bis zum 31.12.2013,

- aus 336,45 € vom 04.02.2012 bis zum 31.12.2013,

- aus 336,45 € vom 06.03.2012 bis zum 31.12.2013,

- aus 336,45 € vom 05.04.2012 bis zum 31.12.2013,

- aus 336,45 € vom 04.05.2012 bis zum 31.12.2013,

- aus 336,45 € vom 06.06.2012 bis zum 31.12.2013,

- aus 336,45 € vom 05.07.2012 bis zum 31.12.2013,

- aus 336,45 € vom 04.08.2012 bis zum 31.12.2013,