FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.09.2004
8 K 215/00
Normen:
BewG § 76 Abs. 1 Nr. 4 § 78 § 80 ; BewRGr § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; BewG § 22 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 170

Erhöhung der Jahresrohmiete um einen pauschalen v.H.-Satz bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter; Einheitsbewertung auf den 1. Januar 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 8 K 215/00

DRsp Nr. 2004/19136

Erhöhung der Jahresrohmiete um einen pauschalen v.H.-Satz bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter; Einheitsbewertung auf den 1. Januar 2000

Die bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei Mietwohngrundstücken nach Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 BewRGr vorgesehene Erhöhung der Jahresrohmiete um 5 v.H. des im Mietspiegel ausgewiesenen Betrages ist rechtmäßig.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 1 Nr. 4 § 78 § 80 ; BewRGr § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; BewG § 22 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einheitswerts im Wege der Wertfortschreibung neu festzustellen ist.

Hinsichtlich des in H belegenen Grundstücks Flurstück Nr. xyz (...straße ...) wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. Mit seinem Beschluss vom 14. April 1999 schlug das Amtsgericht der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu. Die Klägerin hatte das Meistgebot durch Zahlung eines Betrags von 201.000 DM zu entrichten.

Der Beklagte hatte den Einheitswert für das Grundstück im Wege der Wertfortschreibung zuletzt, mit dem Einheitswertbescheid vom 27. September 1989, auf 25.800 DM neu festgestellt. Mit dem Bescheid vom 18. Mai 1999 nahm der Beklagte lediglich die Zurechnungsfortschreibung zum 1. Januar 2000 auf die Klägerin vor.