Streitig ist, ob der Einheitswerts im Wege der Wertfortschreibung neu festzustellen ist.
Hinsichtlich des in H belegenen Grundstücks Flurstück Nr. xyz (...straße ...) wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. Mit seinem Beschluss vom 14. April 1999 schlug das Amtsgericht der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu. Die Klägerin hatte das Meistgebot durch Zahlung eines Betrags von 201.000 DM zu entrichten.
Der Beklagte hatte den Einheitswert für das Grundstück im Wege der Wertfortschreibung zuletzt, mit dem Einheitswertbescheid vom 27. September 1989, auf 25.800 DM neu festgestellt. Mit dem Bescheid vom 18. Mai 1999 nahm der Beklagte lediglich die Zurechnungsfortschreibung zum 1. Januar 2000 auf die Klägerin vor.
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