Das Landgericht hat irn Ergebnis zu Recht den Beklagten verurteilt, die geleistete Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Mietszinserhöhungen aufzufüllen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat allerdings der Ansicht, daß sich der Anspruch des Klägers, von dem Beklagten entsprechend den jeweiligen Mietzinserhöhungen eine Auffüllung der geleisteten Kaution zu verlangen, bereits im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt.
Zwar heißt es in dem Mietvertrag der Parteien vom 25. April 1974 in Ziffer VI zur Kaution nur:
"Der Mieter hat eine Kaution von zwei Monatsmieten zu leisten. Diese Kaution kann erbracht werden,
a) durch Pfandbriefe zum Kurswert,
b) in Form einer schriftlichen, unbefristeten, unbedingten Bankbürgschaft ohne Einrede der Vorausklage einer deutschen Großbank, oder
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