OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.1994
10 U 186/93
Normen:
BGB §§ 535 ff. § § 133, 157 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 294

Erhöhung der Kaution bei vereinbarter Mietzinserhöhung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 10 U 186/93

DRsp Nr. 1997/2528

Erhöhung der Kaution bei vereinbarter Mietzinserhöhung

Haben die Parteien im Mietvertrag bestimmt, daß der (gewerbliche) Mieter bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten zu stellen habe, so kann die Auslegung des Vertrages eine Nachschußpflicht des Mieters ergeben, wenn der Vertrag eine lange Laufzeit hat und die Parteien bereits von Anfang an zukünftige Mietzinserhöhungen vereinbart haben.

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § § 133, 157 ;

Gründe:

Das Landgericht hat irn Ergebnis zu Recht den Beklagten verurteilt, die geleistete Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Mietszinserhöhungen aufzufüllen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat allerdings der Ansicht, daß sich der Anspruch des Klägers, von dem Beklagten entsprechend den jeweiligen Mietzinserhöhungen eine Auffüllung der geleisteten Kaution zu verlangen, bereits im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt.

Zwar heißt es in dem Mietvertrag der Parteien vom 25. April 1974 in Ziffer VI zur Kaution nur:

"Der Mieter hat eine Kaution von zwei Monatsmieten zu leisten. Diese Kaution kann erbracht werden,

a) durch Pfandbriefe zum Kurswert,

b) in Form einer schriftlichen, unbefristeten, unbedingten Bankbürgschaft ohne Einrede der Vorausklage einer deutschen Großbank, oder