OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2009
I-24 W 87/08
Normen:
GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/08

Erhöhung des Streitwerts durch eine noch nicht zugestellte Klageerhöhung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen I-24 W 87/08

DRsp Nr. 2009/3859

Erhöhung des Streitwerts durch eine noch nicht zugestellte Klageerhöhung

Eine Klageerweiterung, die anhängig, aber mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden ist, erhöht den Streitwert jedenfalls dann, wenn sie vor Schluss der mündliche Verhandlung bei Gericht eingereicht worden ist (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe AGS 2007, 579).

Tenor:

1. pp.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf EUR 52.375,56 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 40;

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgte erstinstanzlich gegen den Beklagten zu 1. einen Zahlungsanspruch auf rückständige Mieten und gegen beide Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des gewerblich genutzten Mietobjekts. Die monatliche Miete betrug zuletzt EUR 3.667,76 zuzüglich Umsatzsteuer, als Vorauszahlung für Nebenkosten waren EUR 2.009,26 nebst Umsatzsteuer vom Beklagten zu 1. geschuldet.