LG Karlsruhe - Urteil vom 08.03.1985
9 S 460/84
Normen:
MHG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 1985, 328
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 13.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 257/84

Erhöhung einer Inklusivmiete

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1985 - Aktenzeichen 9 S 460/84

DRsp Nr. 2001/10188

Erhöhung einer Inklusivmiete

1. Haben die Mietvertragsparteien eine Inklusivmiete vereinbart, indem sie einen vorformulierten Passus im Mietvertrag gestrichen haben, wonach der Vermieter berechtigt sein sollte, die Nebenkosten auf den Mieter umzulegen, so genügt der Vermieter dem Begründungserfordernis für ein Mieterhöhungsverlangen, wenn er die Nettokaltmiete von Vergleichswohnungen anführt und die Betriebskosten hinzurechnet. 2. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG kann auch von der Inklusivmiete ausgegangen werden.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klägerin Ziffer 2, seit dem 01.06.1982 Eigentümerin des Anwesens ... in ... und der Kläger Ziffer 1, ihr Ehemann, verlangen mit der vorliegenden Klage von der Beklagten, die aufgrund Mietvertrags vom 25.06.1971 (II 43 f.) in diesem Anwesen eine 5-Zimmerwohnung bewohnt, die Zustimmung zur Erhöhung der Inklusivmiete von bisher DM 654,-- auf DM 780,-- mit Wirkung ab 1. März 1984 aufgrund des Erhöhungsverlangens vom 07.12.1983 (I 11 f.), hilfsweise mit Wirkung ab 1. Mai 1984 aufgrund des Erhöhungsverlangens vom 15.02.1984 (I 33 f.).

Das Amtsgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 13. Juli 1984 - 6 C 254/84 -, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.