Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses.
Der Kläger vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 1. Juni 1983 eine Wohnung im Hause D.straße in H.. Am 1. Dezember 1998 vereinbarten die Parteien eine Miete von 800 DM monatlich inklusive aller Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten, für die monatlich 100 DM zusätzlich zu leisten sind und über die gesondert abgerechnet wird. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verlangte der Kläger die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Inklusivmiete auf 960 DM nebst 100 DM Heizkostenvorauszahlung zum 1. März 2002.
Der Kläger beruft sich darauf, daß die ortsübliche Vergleichsmiete für die vom Beklagten gemietete Wohnung nach dem Mietspiegel der Stadt H.
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