BGH - Urteil vom 19.11.2003
VIII ZR 160/03
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 579
MDR 2004, 566
NJW 2004, 1380
NZM 2004, 218
WuM 2004, 153
ZMR 2004, 327
Vorinstanzen:
LG Hanau,
AG Hanau,

Erhöhung einer Teilinklusivmiete

BGH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 160/03

DRsp Nr. 2004/2712

Erhöhung einer Teilinklusivmiete

»Zur Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Teilinklusivmiete.«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses.

Der Kläger vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 1. Juni 1983 eine Wohnung im Hause D.straße in H.. Am 1. Dezember 1998 vereinbarten die Parteien eine Miete von 800 DM monatlich inklusive aller Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten, für die monatlich 100 DM zusätzlich zu leisten sind und über die gesondert abgerechnet wird. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verlangte der Kläger die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Inklusivmiete auf 960 DM nebst 100 DM Heizkostenvorauszahlung zum 1. März 2002.

Der Kläger beruft sich darauf, daß die ortsübliche Vergleichsmiete für die vom Beklagten gemietete Wohnung nach dem Mietspiegel der Stadt H.