BGH - Urteil vom 23.11.2011
XII ZR 210/09
Normen:
BGB § 542 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 714; ZGB § 266 -DDR; SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 Nr. 1; SchuldRAnpG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 109
MDR 2012, 79
NZG 2012, 69
NotBZ 2012, 99
WM 2012, 1087
ZIP 2012, 581
ZMR 2012, 261
Vorinstanzen:
AG Frankfurt an der Oder, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 4/08
LG Frankfurt an der Oder, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 65/08

Erkennbarkeit des Kündigungsempfängers bei einer Außen-GbR und Zugang an einen Gesellschafter bei mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern als Voraussetzung an die Kündigungserklärung

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen XII ZR 210/09

DRsp Nr. 2012/172

Erkennbarkeit des Kündigungsempfängers bei einer Außen-GbR und Zugang an einen Gesellschafter bei mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern als Voraussetzung an die Kündigungserklärung

a) Zur Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR.b) Für die Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages genügt es, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht.c) Das gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 542 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 714; ZGB § 266 -DDR; SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 Nr. 1; SchuldRAnpG § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 die Räumung und Herausgabe einer mit einer Garagenanlage bebauten Grundstücksfläche im Beitrittsgebiet.

Mit Vereinbarung vom 19. September 1979 überließ die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten zu 1 eine Teilfläche eines Grundstücks zur unbefristeten und unentgeltlichen Nutzung, damit diese hierauf Garagen errichten kann.