BGH - Beschluss vom 09.08.2022
VIII ZR 298/20
Normen:
BGB § 398; BGB § 551;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1525
NZM 2022, 871
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 3259/18
LG Augsburg, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 472 S 1583/19

Erklärung der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs eines Mieters gegen den Vermieter an einen Inkassodienstleister

BGH, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 298/20

DRsp Nr. 2022/14584

Erklärung der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs eines Mieters gegen den Vermieter an einen Inkassodienstleister

Zwar kann dem Kautionsrückzahlungsanspruch ein etwaiger Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen beziehungsweise - wie hier geltend gemacht - auf Schadensersatz wegen unterlassener Vornahme dieser Arbeiten durch die Mieterin entgegengehalten werden, etwa - wie hier - im Wege der Aufrechnung. Hierdurch wird die Rechtsnatur des Kautionsrückzahlungsanspruchs jedoch nicht verändert, weshalb es sich nicht um einen aus dem Festhalten der Vermieterin an dem Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen resultierenden Anspruch handelt. Er ergibt sich vielmehr aus der Sicherungsabrede, wonach eine geleistete Kaution nach dem Ende der Mietzeit und einer dem Vermieter zuzubilligenden Abrechnungszeit zurückzuzahlen ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 398; BGB § 551;

Gründe

I.