BGH - Urteil vom 24.07.2019
VIII ZR 141/17
Normen:
BGB § 259; BGB § 387;
Fundstellen:
MDR 2019, 1180
MietRB 2019, 258
NJW 2019, 3371
NZM 2019, 754
ZMR 2019, 759
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 292/14
LG Lüneburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 109/16

Erklärung des Vermieters nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Mieter über Erhebung von Ansprüchen i.R.d. Gewährung einer Mietsicherheit in einem Wohnraummietverhältnis; Abrechnung einer als Mietsicherheit gewährten Barkaution auch durch schlüssiges Verhalten einer vom Vermieter erklärten Aufrechnung oder Klageerhebung

BGH, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 141/17

DRsp Nr. 2019/11602

Erklärung des Vermieters nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Mieter über Erhebung von Ansprüchen i.R.d. Gewährung einer Mietsicherheit in einem Wohnraummietverhältnis; Abrechnung einer als Mietsicherheit gewährten Barkaution auch durch schlüssiges Verhalten einer vom Vermieter erklärten Aufrechnung oder Klageerhebung

a) Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9 f.). Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (gegebenenfalls) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.