BGH - Urteil vom 28.04.2021
VIII ZR 5/20
Normen:
BGB § 555b; BGB § 559b Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 862
MietRB 2021, 195
NJW-RR 2021, 735
NZM 2021, 504
ZMR 2021, 723
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 C 33/19
LG Osnabrück, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 152/19

Erklärung mehrerer Mieterhöhungen bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen duch den Vermieter bei tatsächlicher Durchführung trennbarer Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 5/20

DRsp Nr. 2021/8508

Erklärung mehrerer Mieterhöhungen bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen duch den Vermieter bei tatsächlicher Durchführung trennbarer Modernisierungsmaßnahmen

Werden tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen (§ 559b Abs. 1 BGB) bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen erklären (im Anschluss an Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 39; vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, WuM 2020, 493 Rn. 32).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 555b; BGB § 559b Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in O. .

Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 kündigte die Beklagte den Klägern die Durchführung zahlreicher Arbeiten zur Modernisierung des Mietobjekts an. Neben verschiedenen "Maßnahmen zur Einsparung von Energie" sollten erstmalig eine Balkonanlage angebaut und Wohnungseingangstüren mit verbessertem Schall-, Wärme-, Brand- und Einbruchschutz eingebaut werden. Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten gab die Beklagte mit 25 Wochen, die voraussichtliche Mieterhöhung mit 235 € pro Monat an.