BGH - Beschluss vom 10.10.2018
IV AR(VZ) 1/18
Normen:
HintG § 7 S. 2 Nr. 1 Buchst. a); HintG § 11 Abs. 1; BGB § 566a S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VA 9/17

Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. Hinterlegung der Mietkaution

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen IV AR(VZ) 1/18

DRsp Nr. 2018/17460

Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. Hinterlegung der Mietkaution

Nach dem Hinterlegungsgesetz ergeht die Annahmeanordnung allein unter Zugrundelegung der von der hinterlegenden Pe rson angegebenen Tatsachen; ob diese zutreffend sind, prüft die Hinterlegungsstelle nicht. Die Hinterlegungsstelle hat daher eine Durchschrift der Annahmeanordnung auch nur der hinterlegenden Person zu übersenden oder auszuhändigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den B eschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Normenkette:

HintG § 7 S. 2 Nr. 1 Buchst. a); HintG § 11 Abs. 1; BGB § 566a S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts.