BVerfG - Beschluß vom 26.05.1994
2 BvR 844/94
Normen:
Auslieferungsabkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland vom 26. November 1970 Art. 6 Abs. 1 Art. 23 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 93d Abs. 2 ; IRG § 12 § 24 § 33 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 923
MDR 1994, 1023
NJW 1994, 2143
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 03.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ausl (A) 325/93 - 51-52/94 III

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen eine bevorstehende Auslieferung

BVerfG, Beschluß vom 26.05.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 844/94

DRsp Nr. 1994/2391

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen eine bevorstehende Auslieferung

1. Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen eine bevorstehende Auslieferung ist in aller Regel Folge zu leisten, da die Nachteile, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte, überwiegen. Denn nach einer Durchführung der Auslieferung wäre auch bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde keine rechtliche Möglichkeit gegeben, die Behörden des anderen Staats (hier: Serbien) zur Rücküberstellung des Ausgelieferten zu bewegen. Es wäre somit ein irreparabler Zustand geschaffen.2. Demgegenüber entstehen, unterstellt die einstweilige Anordnung ergeht und die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, keine schwerwiegenden oder irreparablen Nachteile. Die Auslieferungshaft kann weiter vollzogen werden; auf sie hat der Erlaß der einstweiligen Anordnung keinen Einfluß.

Normenkette:

Auslieferungsabkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland vom 26. November 1970 Art. 6 Abs. 1 Art. 23 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 93d Abs. 2 ; IRG § 12 § 24 § 33 ;

Gründe:

I.