BGH - Beschluss vom 23.02.2021
VIII ZR 213/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 S. 2; ZPO § 540 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 967
MDR 2021, 702
NZM 2021, 432
ZMR 2021, 570
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1231/19
LG Landshut, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 4340/19

Erlass eines Urteils durch das Berufungsgericht unter Missachtung der an ein Protokollurteil zu stellenden Anforderungen; Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sogenannten Betriebsbedarfs; Fehlen von tatbestandlichen Feststellungen und rechtlicher Begründung

BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 213/20

DRsp Nr. 2021/5420

Erlass eines Urteils durch das Berufungsgericht unter Missachtung der an ein Protokollurteil zu stellenden Anforderungen; Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sogenannten Betriebsbedarfs; Fehlen von tatbestandlichen Feststellungen und rechtlicher Begründung

Erlässt das Berufungsgericht unter offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen des § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil, das weder tatbestandliche Feststellungen noch eine rechtliche Begründung enthält, ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu unterstellen, dass das Berufungsgericht das in den Tatsacheninstanzen gehaltene und im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruht (in Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 26 i.V.m. 24; vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 12 ff.). Zu den Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sogenannten Betriebsbedarfs.

Tenor