BVerwG - Urteil vom 28.11.2019
5 A 4.18
Normen:
BUKG § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 163
NVwZ 2020, 968
ZBR 2020, 271

Erlass eines Wirksamkeitsaufschubs für Umzugskostenvergütungszusagen durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung durch die oberste Dienstbehörde; Verlagerung von Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes an den Dienstort Berlin

BVerwG, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 5 A 4.18

DRsp Nr. 2020/5100

Erlass eines Wirksamkeitsaufschubs für Umzugskostenvergütungszusagen durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung durch die oberste Dienstbehörde; Verlagerung von Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes an den Dienstort Berlin

1. § 3 Abs. 3 BUKG ermächtigt die oberste Dienstbehörde zum Erlass eines Wirksamkeitsaufschubs für Umzugskostenvergütungszusagen durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung.2. Die Festlegung vom 17. November 2017, mit der das Bundeskanzleramt aus Anlass der Verlagerung von Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes an den Dienstort Berlin den Aufschub der Wirksamkeit von Umzugskostenvergütungszusagen angeordnet hat, ist eine Allgemeinverfügung.3. Diese Festlegung begünstigt solche Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes nicht, die bereits für den neuen Standort Berlin eingestellt wurden und sich deshalb in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.

1. § 3 Abs. 3 BUKG ermächtigt die oberste Dienstbehörde dazu, den Wirksamkeitsaufschub für Umzugskostenvergütungszusagen durch unmittelbar gegenüber den betroffenen Beschäftigten wirksamen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung anzuordnen.