AG Bückeburg - Urteil vom 12.10.1999
73 C 353/99 (VI)
Normen:
BGB § 535 Satz 1 § 549 § 858 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 376

Erlaubte Schlangenhaltung in Mietwohnung

AG Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 73 C 353/99 (VI)

DRsp Nr. 2003/7059

Erlaubte Schlangenhaltung in Mietwohnung

1. Eine vertraglich vorbehaltenen Genehmigung der Tierhaltung durch den Vermieter ist zwar von dessen Ermessen abhängig, jedoch nicht grenzenfrei.2. Durch Haltung einer Schlange wird der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung nicht überschritten.3. Die durch den Gesetzgeber ausdrücklich gebilligte Mitnutzung des Mietobjektes durch nahe Familienangehörige des Mieters kann dann keine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB darstellen, wenn diese Mitnutzung sich im Rahmen dessen hält, was auch dem Mieter persönlich vertraglich bereits gestattet ist.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1 § 549 § 858 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet, angesichts der Bezifferung des Streitwertes von 1.000 DM durch den Kläger selbst ist entsprechend lediglich von einer Beschwer von 1.000 DM auszugehen, sodass das Urteil nicht berufungsfähig ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.