AG Bückeburg - Urteil vom 12.10.1999 73 C 353/99 (VI)
Normen:
BGB § 535 Satz 1 § 549 § 858 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 376
Erlaubte Schlangenhaltung in Mietwohnung
AG Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 73 C 353/99 (VI)
DRsp Nr. 2003/7059
Erlaubte Schlangenhaltung in Mietwohnung
1. Eine vertraglich vorbehaltenen Genehmigung der Tierhaltung durch den Vermieter ist zwar von dessen Ermessen abhängig, jedoch nicht grenzenfrei.2. Durch Haltung einer Schlange wird der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung nicht überschritten.3. Die durch den Gesetzgeber ausdrücklich gebilligte Mitnutzung des Mietobjektes durch nahe Familienangehörige des Mieters kann dann keine verbotene Eigenmacht gemäß § 858BGB darstellen, wenn diese Mitnutzung sich im Rahmen dessen hält, was auch dem Mieter persönlich vertraglich bereits gestattet ist.
Normenkette:
BGB § 535 Satz 1 § 549 § 858 ;
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 aZPO verzichtet, angesichts der Bezifferung des Streitwertes von 1.000 DM durch den Kläger selbst ist entsprechend lediglich von einer Beschwer von 1.000 DM auszugehen, sodass das Urteil nicht berufungsfähig ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
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