Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet, angesichts der Bezifferung des Streitwertes von 1.000 DM durch den Kläger selbst ist entsprechend lediglich von einer Beschwer von 1.000 DM auszugehen, sodass das Urteil nicht berufungsfähig ist.
Die Klage ist unbegründet.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|