LAG München - Urteil vom 13.10.2015
7 Sa 257/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 6815/14

Erledigung eines Abfindungsanspruchs aus Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Tatsachenvergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits Unbegründete Klage auf Zahlung einer Differenzabfindung bei vergleichsweiser Vereinbarung einer umfassenden Ausgleichsklausel

LAG München, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 257/15

DRsp Nr. 2016/4097

Erledigung eines Abfindungsanspruchs aus Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Tatsachenvergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits Unbegründete Klage auf Zahlung einer Differenzabfindung bei vergleichsweiser Vereinbarung einer umfassenden Ausgleichsklausel

1. Enthält ein Abfindungsvergleich eine Ausgleichsklausel ("Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten") und die weitere Formulierung, dass damit der Rechtsstreit erledigt ist, legen die Parteien fest, dass zwischen ihnen (abgesehen von den Regelungen des gerichtlichen Vergleiches) für die Zukunft keine Ansprüche mehr bestehen; die damit getroffene Vereinbarung stellt ein selbständiges negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) dar, welches alle Ansprüche zum Erlöschen bringt, die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war.