OLG Hamm - Urteil vom 24.06.2015
30 U 155/14
Normen:
BGB § 366, § 367, § 535, § 556; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 112/13

Erlöschen des Anspruchs auf Nebenkostenvorauszahlung durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen VerhandlungTilgungsreihenfolge bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 30 U 155/14

DRsp Nr. 2015/13850

Erlöschen des Anspruchs auf Nebenkostenvorauszahlung durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung Tilgungsreihenfolge bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel

1. EineVollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.2. Zur Tilgungsreihenfolge gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.

Wird eine Zahlung zur Tilgung von Forderungen aus mehreren Vollstreckungstiteln geleistet, so richtet sich die Reihenfolge der Verrechnung i.S. von 366 Abs. 2 BGB nicht nach dem Entstehungszeitpunkt der den Vollstreckungstiteln zugrunde liegenden Forderungen, sondern nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der jeweiligen Vollstreckungstitel. Denn nach § 366 Abs. 2 BGB hat vorrangig die Verrechnung auf die Forderung zu erfolgen, die dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bietet. Dies ist, wenn für keine der Forderungen Sicherheiten gestellt und sämtliche Forderungen rechtskräftig tituliert sind, diejenige Forderung, die am frühesten verjährt.

Tenor

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit es sich gegen die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2) richtete, nachdem er insoweit seine Berufung zurückgenommen hat.