Die Klägerin schloß am 6. Juni 1956 mit der Firma L. Sch.-GmbH, Fleischwaren- und Konservenfabrik, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal in ihrem Hause H.-Straße 105 in M. . § 2 dieses Vertrages bestimmt:
»Der Vertrag, und damit die Verpflichtung zur Mietzahlung, beginnt mit dem Eröffnungstage der Verkaufsstelle der Firma Sch. in dem oben bezeichneten Hause.
Die Vertragsdauer beträgt 10 Jahre, gerechnet vom Beginn der Ladeneröffnung, unkündbar für beide Teile.
Nach Ablauf des Vertrages steht der Mieterin ein Optionsrecht für zweimal fünf Jahre zu.
Sofern nicht ein halbes Jahr vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Die Kündigung muß schriftlich mittels Einschreibebrief erfolgen.«
Der Mietzins betrug monatlich 7.350 DM. § 5 des Mietvertrages bestimmt dazu:
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