OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2003
10 U 174/02
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 899
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.10.2002

Erlöschen einer Schuld bei Erbringung einer Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung - Aufgabe des Rückforderungsvorbehalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 10 U 174/02

DRsp Nr. 2004/970

Erlöschen einer Schuld bei Erbringung einer Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung - Aufgabe des Rückforderungsvorbehalts

1. Ein Schuldverhältnis erlischt nicht, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt. Ein derartiger Vorbehalt ist immer dann anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger nur aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt oder wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil zahlt, das zwar ein formell rechtskräftiges, aber durch eine etwaige Aufhebung im Nachverfahren auflösend bedingtes Endurteil ist. 2. Ein Schuldverhältnis erlöscht aber dann, wenn der Schuldner den Rückforderungsvorbehalt erkennbar aufgibt.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Pachtzinsen und Nebenkosten aus einem beendeten (Unter-)Pachtvertrag über auf dem Grundstück...in N...gelegene Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Schlussurteil (GA 310 ff.) und den Tatbestand des Vorbehaltsurteils vom 1.12.1999 (GA 64-65) verwiesen.